Waffen richtig verpacken

Rechtssichere Verpackung für den Waffenversand gemäß deutschem Waffenrecht
Beim Versand von Schusswaffen und Munition gelten besondere rechtliche Anforderungen nach dem Waffengesetz (WaffG), dem Gefahrgutrecht sowie den Vorschriften der Versanddienstleister. Eine fachgerechte Verpackung ist nicht nur entscheidend für die Transportsicherheit – sie ist auch Voraussetzung für die gesetzeskonforme Abwicklung. Nachfolgend geben wir als spezialisierter Transportdienstleister und unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen wichtige Hinweise:
Allgemeine rechtliche Hinweise
- Gemäß § 34 Abs. 1 WaffG darf der Versand von Waffen nur durch befugte Dienstleister erfolgen. Der Versand muss nachvollziehbar dokumentiert und rechtssicher erfolgen.
- Die Verpackung muss durch den Versender selbst erfolgen – eine Übernahme durch Transportmitarbeiter ist aus haftungs- und strafrechtlichen Gründen ausgeschlossen.
- Es ist stets eine stabile Versandverpackung aus doppelwelliger Wellpappe zu verwenden, um Beschädigungen zu vermeiden.
Verpackungsvorgaben für Waffen
1. Innenverpackung
- Die Waffe muss vollständig entladen sein. Eine Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß WaffG dar.
- Wenn möglich, ist der Verschluss separat zu verpacken.
- Verpackung in eine verschließbare, stabile Transportbox oder ein geeignetes Futteral.
2. Schutzverpackung
- Die Innenverpackung ist zusätzlich in einem Außenkarton zu sichern.
- Geeignetes Füllmaterial wie Luftpolsterfolie oder Schaumstoff schützt vor Bewegung im Karton.
- Empfohlen wird eine manipulationssichere Versiegelung (z. B. Siegelklebeband).
3. Umverpackung
- Die äußere Verpackung darf keinerlei Hinweise auf den Waffeninhalt geben.
- Neutrale Verpackung ist verpflichtend – dies dient sowohl der Diskretion als auch der Sicherheit.
Verpackungsvorgaben für Munition
1. Innenverpackung
- Munition ist ausschließlich in der Originalverpackung oder in einem zugelassenen Behältnis zu versenden.
- Geeignet sind stabile Kunststoff- oder Metallbehälter mit sicherem Verschlussmechanismus.
2. Schutzverpackung
- Für den Versand von Munition sind ausschließlich UN-zertifizierte Verpackungen (z. B. 4G/4GV-Kartons) erlaubt – gemäß ADR-Vorschriften.
- Innenhohlräume sind mit nicht brennbarem Polstermaterial auszufüllen.
3. Umverpackung
- Eine zusätzliche stabile Versandverpackung ist notwendig.
- Auch hier gilt: außen keine Kennzeichnung des Inhalts.
Wichtig: Eine nicht sach- und rechtskonforme Verpackung – insbesondere bei Waffen und Munition – führt zum Ausschluss des Versicherungsschutzes im Schadens- oder Verlustfall. Darüber hinaus kann der Versender bei Verstößen gegen das Waffengesetz (§§ 34 ff. WaffG) sowie das Gefahrgutrecht persönlich haftbar gemacht werden. Je nach Schwere drohen Bußgelder, Strafanzeigen oder der Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse. Wir empfehlen dringend, alle Hinweise auf dieser Seite genau zu befolgen.